Update vom:
19.04.05

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NotKom II

 

Medikamente, deren Applikation im Rahmen der Notkompetenz durchgeführt werden kann

Der Ausschuss “Notfall-, Katastrophenmedizin und Sanitätswesen” der Bundesärztekammer hat am 20.10.2003 folgende Liste ausgewählter Notfallmedikamente beschlossen, die im Rahmen der Notkompetenz von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten verabreicht werden können.

Ist der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt und ist rechtzeitig ärztliche Hilfe nicht erreichbar, so darf und muss er, aufgrund eigener Befunderhebung und Entscheidung, die Notfallmedikamente geben, die zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten dringend erforderlich sind. Dabei ist das am wenigsten eingreifende Mittel zu wählen, das für die dringend erforderliche Behandlung ausreicht (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
Welche Notfallmedikamente der Rettungsassistent aufgrund der eigenen Entscheidung applizieren darf, ist vom ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes zu entscheiden und muss fortlaufend überprüft und dokumentiert werden. In diesem Zusammenhang sind neben der Infusion von Elektrolytlösungen bei Volumenmangelschock derzeit folgende Medikamente für die jeweils zugeordneten Indikationsbereiche zu nennen:

  • Reanimation und Anaphylaktischer Schock                     Adrenalin
  • Hypoglykämischer Schock                                        Glukose 40%
  • Obstruktive Atemwegszustände                                 ß²Symphatomimetika als Spray
  • Krampfanfall                                                           Benzodiazepin als Rectiole
  • Akutes Koronarsyndrom                                            Nitrospray / -kapseln
  • Verletzungen und ausgewählte                                 Analgetika
    Schmerzsymptome

Anamnese, klinischer Befund, Indikation und Dosierung müssen obligat dokumentiert werden. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst entscheidet über die Auswahl, Dosierung und Applikation der Notfallmedikamente und hat Weisungsbefugnis bei der Auswahl und dem Ausschluss der die Maßnahmen durchführender Rettungsassistenten.

Jede medikamentöse Therapie durch einen Rettungsassistenten muss verpflichtend dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zur ständigen Qualitätssicherung vorgelegt werden.

Quelle: Bundesärztekammer
 

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